Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es nun eine neue gesetzliche Vorschrift, die es Menschen ermöglichen soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen über einen geschützten Weg offen zu machen.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz gibt es nun eine neue gesetzliche Vorschrift, die es Menschen ermöglichen soll, Gesetzesverstöße in ihrem Unternehmen über einen geschützten Weg offen zu machen. Ziel des Gesetzes ist es vor allem, denjenigen eine Möglichkeit zur Offenlegung von Verstößen zu bieten, die bei der Nutzung anderer Kommunikationsmöglichkeiten Repressalien befürchten müssten. Dadurch wird die Möglichkeit geboten, Handlungen im Arbeitsumfeld, die nicht gesetzeskonform ablaufen und hierdurch ggf. in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, über den neuen Meldekanal für Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abzugeben.

Um die Möglichkeit zur Abgabe eines Hinweises mit einem Höchstmaß an Vertraulichkeit zu bieten, haben wir die cdg als interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz mit der Entgegennahme dieser Hinweise beauftragt. Wir versprechen im Sinne des Gesetzes Schutz für die Hinweisgeber und die Beschäftigten sowie die Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand der Meldung sind sowie die der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die Unschuldsvermutung gilt selbstverständlich für die Betroffenen, bis der Verstoß bewiesen ist.

Die Abgabe einer (anonymen) Meldung und die ggf. folgende Kommunikation erfolgen über
die Meldeplattform der cdg. Diese erreichen Sie unter:

sicher-melden.de/icm50364_cdg_trier 

 

Um Hinweise angemessen bearbeiten zu können, ist die Meldung bitte so konkret wie möglich
zur formulieren. Hierbei ist es hilfreich, sich an den W-Fragen: Wer?, Was?, Wann?, Wie?,
Wo? zu orientieren.
Zum Stand der Bearbeitung einer Meldung erhält man gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Bei Abgabe einer Meldung ist es sinnvoll, regelmäßig den Stand auf der Meldeplattform zu verfolgen und bei Rückfragen zu antworten, denn nur so kann ein reibungsloses Verfahren sichergestellt werden.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 HinSchG gibt es innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung, die in der Regel die ergriffenen Folgemaßnahmen und dessen Gründe dafür umfasst.
Wenn Sie Fragen zur Abgabe von Hinweisen, der Nutzung der Plattform oder auch zur Vertraulichkeit haben bzw. einen telefonischen Kontakt wünschen, ist eine direkte Rücksprache mit der cdg unter folgenden Kontaktdaten möglich:
Telefon: 05251 889-0128
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!